Wie sehen die Förderungen/Boni im Detail aus?

  • Grundförderung Als Grundförderung wird ein Zuschuss in Höhe von 30 Prozent bezogen auf die förderfähigen Gesamtkosten gewährt. Die förderfähigen Gesamtkosten entsprechen den förderfähigen Ausgaben gemäß der Richtlinie. Nähere Einzelheiten dazu finden Sie in der diesem Merkblatt zu Grunde liegenden "Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)" und deren Anlage "Technische Mindestanforderungen" (TMA) sowie im "Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen". 
  • Effizienzbonus Für effiziente elektrisch angetriebene Wärmepumpen sowie für die anteiligen Kosten für Wärmepumpen bei bivalenten Kombigeräten und Kompaktgeräten wird zusätzlich ein Bonus von 5 Prozent bezogen auf die förderfähigen Gesamtkosten gewährt. Voraussetzung ist, dass als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser erschlossen oder ein natürliches Kältemittel eingesetzt wird. 

  • Klimageschwindigkeitsbonus Der Bonus wird selbstnutzenden Eigentümerinnen und Eigentümern für den Austausch von:

    •  funktionstüchtigen Ölheizungen, Kohleheizungen, Gas-Etagenheizungen und Nachtspeicherheizungen unabhängig von deren Alter und

    • funktionstüchtigen Gasheizungen und Biomasseheizungen gewährt, wenn die Inbetriebnahme zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 20 Jahre zurückliegt

Für die Errichtung von Biomasseheizungen wird der Klimageschwindigkeitsbonus nur gewährt, wenn diese mit einer neuen oder bestehenden solarthermischen Anlage, Photovoltaik-Anlage zur elektrischen Warmwasserbereitung oder einer Wärmepumpe zur Warmwasserbereitung und/oder Raumheizungsunterstützung kombiniert werden. Für Anträge bis einschließlich 31.12.2028 beträgt der Klimageschwindigkeitsbonus 20 Prozent bezogen auf die förderfähigen Gesamtkosten. Der Klimageschwindigkeitsbonus sinkt bei Antragstellung ab 01.01.2029 bis 31.12.2030 auf 17 Prozent. 

  • Einkommensbonus Selbstnutzenden Eigentümerinnen und Eigentümern mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 40.000 Euro wird für deren selbstgenutzte Hauptwohneinheit oder alleinige Wohneinheit ein zusätzlicher Bonus von 30 Prozent bezogen auf die förderfähigen Gesamtkosten gewährt. 

  • Emissionsminderungszuschlag Der Zuschlag wird für die Errichtung von Biomasseanlagen gewährt, wenn sie nachweislich den Emissionsgrenzwert für Staub von 2,5 mg/m3 einhalten. Der Zuschlag wird für Biomasseanlagen unabhängig von der Höchstgrenze der förderfähigen Gesamtkosten gewährt. Der Zuschlag beträgt pauschal 2.500 Euro. Wird ein Emissionsminderungszuschlag beantragt, so reduzieren sich die förderfähigen Gesamtkosten, die für die Zuschussberechnung der Grundförderung und Bonusförderung berücksichtigt werden, um pauschal 2.500 Euro. Die förderfähigen Gesamtkosten müssen nach Abzug mindestens 300 Euro (brutto) betragen.