Für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer ist für den Heizungstausch ein Investitionszuschuss von bis zu 21.000 Euro möglich. Das gilt, wenn die Betroffenen mehrere Boni kombinieren und dadurch den maximal möglichen Fördersatz von 70% erreichen, und wenn die in dem Fall maximal förderfähigen Ausgaben von 30.000 Euro erreicht werden. Die selbstgenutzte Wohneinheit ist die zum Zeitpunkt der Antragstellung selbst bewohnte Haupt- oder alleinige Wohnung. Wird mehr als eine Wohneinheit selbst genutzt, gilt im Sinne der Förderrichtlinie BEG EM nur eine Wohneinheit als selbst genutzt. Für Vermietende / Unternehmen sind für die erste Wohneinheit für den Heizungstausch – bis zu 9.000 Euro Investitionszuschuss möglich, bei max. 30% Investitionszuschuss und max. 30.000 Euro förderfähigen Ausgaben. Im Falle des Einbaus einer emissionsarmen Biomasseheizung kann noch ein pauschaler Emissionsminderungs-Zuschlag von 2.500 Euro addiert werden. Bei mehreren Wohneinheiten beträgt die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für den Heizungstausch
- 30.000 Euro für die erste Wohneinheit •
- jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit
- jeweils 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit
Bei einem Mehrfamilienhaus mit beispielsweise 10 Wohneinheiten beträgt die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für den Heizungstausch somit 137.000 Euro (30.000 Euro + 5 x 15.000 Euro + 4 x 8.000 Euro). Dies ergibt bezogen auf das gesamte Gebäude in der Grundförderung maximal 41.100 Euro Investitionszuschuss. Betrifft die geförderte Maßnahme nicht alle Wohneinheiten des Gebäudes (beispielsweise Etagenheizung), so ist der anteilige Höchstbetrag einzuhalten, der sich auf die zu fördernden Wohneinheiten bezieht. Dabei verteilt sich der Höchstbetrag des Gebäudes auf alle Wohneinheiten im Gebäude zu gleichen Teilen. In einem Gebäude mit 10 Wohneinheiten ergibt sich pro Wohneinheit eine Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben von 13.700 Euro und in der Grundförderung maximal 4.110 Euro Investitionszuschuss pro Wohneinheit.