Muss ich mit meinem Vorhaben warten, bis ich meinen Antrag gestellt habe?

Ja, für Vor­haben ab dem 01.09.2024 gilt, dass der Antrag vor Vorhaben­beginn gestellt werden muss. Seit der Ver­öffentlichung der neuen Förder­richtlinie im Bundes­anzeiger am 29.12.2023, können Antrag­stellende förder­fähige Vor­haben des Heizungs­tausches (mit Aus­nahme von Er­richtung, Um­bau und Er­weiterung eines Gebäude­netzes) um­setzen.

Vor der Antrag­stellung muss ein Lieferungs- oder Leistungs­vertrag mit einem Fachunternehmen ab­geschlossen werden, in dem eine auf­schiebende bzw. auf­lösende Be­dingung zur Zusage ver­einbart wurde. Aus dem Ver­trag muss her­vor­gehen, wann die ge­plante Maß­nahme vor­aus­sichtlich um­gesetzt sein wird. Dieses Datum darf nicht außerhalb des Be­willigungs­zeit­raums liegen.

Eine Aus­nahme besteht für Vor­haben, die zwischen dem Datum der Ver­öffentlichung der Förder­richtlinie „Bundes­förderung für effiziente Gebäude – Einzel­maßnahmen“ im Bundes­anzeiger und dem 31.08.2024, be­gonnen wurden. Hier kann der Antrag bis zum 30.11.2024 nach­geholt werden.