Meine Heizung ist jetzt defekt, kann ich noch einen Antrag stellen?

Ja, für Vor­haben ab dem 01.09.2024 gilt, dass der Antrag vor Vorhaben­beginn gestellt werden muss. Vor der Antrag­stellung muss ein Lieferungs- oder Leistungs­vertrag mit einem Fach­unternehmen ab­geschlossen werden, in dem eine auf­schiebende bzw. auf­lösende Bedingung zur Zu­sage ver­einbart wurde. Aus dem Ver­trag muss her­vorgehen, wann die ge­plante Maß­nahme vor­aus­sichtlich um­gesetzt sein wird. Dieses Datum darf nicht außerhalb des Be­willigungs­zeit­raums liegen.

Eine Aus­nahme besteht für Vor­haben, die zwischen dem Datum der Ver­öffentlichung der Förder­richtlinie „Bundes­förderung für effiziente Gebäude – Einzel­maß­nahmen“ im Bundes­anzeiger und dem 31.08.2024, begonnen wurden. Hier kann der Antrag bis zum 30.11.2024 nach­geholt werden.

Bei einem Heizungs­defekt können Sie jedoch die Aus­gaben für die Miete einer provi­sorischen Heizungs­technik bis zum Ein­bau einer förder­fähigen Heizungs­anlage mit­gefördert werden. Diese Miet­ausgaben werden ab Antrag­stellung höchstens für eine Miet­dauer von einem Jahr gefördert. Die Nutzung von Heizungs­technik ist auch bei Miet­kauf, Miete, Leasing und Contracting förder­fähig.