Ja, für Vorhaben ab dem 01.09.2024 gilt, dass der Antrag vor Vorhabenbeginn gestellt werden muss. Vor der Antragstellung muss ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit einem Fachunternehmen abgeschlossen werden, in dem eine aufschiebende bzw. auflösende Bedingung zur Zusage vereinbart wurde. Aus dem Vertrag muss hervorgehen, wann die geplante Maßnahme voraussichtlich umgesetzt sein wird. Dieses Datum darf nicht außerhalb des Bewilligungszeitraums liegen.
Eine Ausnahme besteht für Vorhaben, die zwischen dem Datum der Veröffentlichung der Förderrichtlinie „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen“ im Bundesanzeiger und dem 31.08.2024, begonnen wurden. Hier kann der Antrag bis zum 30.11.2024 nachgeholt werden.
Bei einem Heizungsdefekt können Sie jedoch die Ausgaben für die Miete einer provisorischen Heizungstechnik bis zum Einbau einer förderfähigen Heizungsanlage mitgefördert werden. Diese Mietausgaben werden ab Antragstellung höchstens für eine Mietdauer von einem Jahr gefördert. Die Nutzung von Heizungstechnik ist auch bei Mietkauf, Miete, Leasing und Contracting förderfähig.