In der Heizungsförderung gilt, dass bei einem Verzicht auf die Zusage für die Heizungsförderung nach dem 31.12.2023 (Inkrafttreten der neuen BEG Einzelmaßnahmen Förderrichtlinie) ein neuer Antrag nach neuen Förderkonditionen unmittelbar nach Eingang der Verzichtserklärung gestellt werden kann. Die Sperrfrist von sechs Monaten entfällt hierbei befristet bis zum 31.12.2024. Ein flexibler Wechsel von der alten zur neuen Heizungsförderung ist somit möglich.
Voraussetzung: Der Vorhabenbeginn muss eingehalten werden.